Bei der Erstattung der Kosten von heilpraktischen Behandlungen und Medikamenten kommt es nicht auf ihre “schulmedizinische Wissenschaftlichkeit” an, wenn laut den Vertragsbedingungen des Versicherungstarifs auch Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker erstattungsfähig sind.
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Münster entschieden, dass die Klägerin entsprechend ihres Antrags den im Rahmen ihrer privaten Krankenzusatzversicherung vereinbarten Anteil der Kosten einer heilpraktischen Behandlung von der beklagten Versicherung erstattet bekommt.
Die Patientin behauptete, sie habe im Jahr 2004 Rötungen und Schwellungen der Gesichtspartie um beide Augen mit starkem Juckreiz bemerkt und daraufhin seien ihr schulmedizinisch diverse Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten verschrieben worden, die aber letztlich nicht geholfen hätten. Auch eine Behandlung in der Hautklinik der Uniklinik sei erfolglos geblieben. Daraufhin habe sie sich an die Heilpraktikerin gewandt, welche die Behandlung durchgeführt und damit auch eine Besserung des Zustandes herbeigeführt habe.
Die private Krankenversicherung beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptete, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Anzeichen für eine Entgiftungsstörung habe es nicht gegeben. Die Zuleitung derart vieler Substanzen könne nicht verarbeitet werden und sei daher kontraproduktiv. Es sei auch kein Behandlungsziel erkennbar. Auch bestreitet sie die Richtigkeit der gestellten Diagnosen und den Eintritt der Besserung ihres Zustandes.
Das Gericht gab der klagenden Patientin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Versicherung, der Klägerin die vertraglich vereinbarten 60% der Kosten der Medikamente und Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zuzüglich Zinsen zu erstatten und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidend war dabei für das Gericht, dass die hier streitgegenständlichen Behandlungen durch die Heilpraktikerin medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 waren. Dort heißt es:
“Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit
nicht mehr besteht.”
Die Besonderheit des vorliegenden Falles darin liegt, dass keine schulmedizinische Behandlung, sondern eine naturheilkundliche Behandlung erfolgt ist.
In der Begründung des Urteils heißt es, dass grundsätzlich eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hierbei aber nicht auf die “Wissenschaftlichkeit” der Erkenntnisse an. Dies hätte nämlich – entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten – zur Folge, dass Behandlungen durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären, da deren Vorgehensweisen und Handlungsmethoden in aller Regel gerade nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Dies liegt bei Naturheilkundeverfahren in der Natur der Sache, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handelt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Entscheidend muss vielmehr sein, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Denn aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, ist die Einbeziehung der Leistungen eines Heilpraktikers nur so zu verstehen, dass naturheilkundliche Behandlungen im Grundsatz erstattungsfähig sind. Dabei versteht es sich dann von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen kann, da andernfalls die Klausel nahezu vollständig ausgehöhlt würde. Maßstab kann vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst sein.
Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der hier gewählte Behandlungsansatz sehr wohl der klassischen Lehre der Naturheilkunde zuzuordnen ist.
Sodann hat die Sachverständige ebenso überzeugend und schlüssig sowie nachvollziehbar dargelegt, dass der grundsätzliche Behandlungsansatz der Heilpraktikerin über eine Orthomolekular-Therapie bzw. eine Colon-Hydro-Therapie als Therapie für eine Neurodermitis naturheilkundlich anerkannt und gängig ist und darüber hinaus – jedenfalls aus naturheilkundlicher Sicht – auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht.
Sie hat dargelegt, dass in der Naturheilkunde vertreten wird, dass die Neurodermitis durch eine Entgiftungstherapie oder aber auch durch die hochdosierte Vergabe von Vitaminen bekämpfbar ist. Dabei handele es sich sogar um eine sinnvolle und erwiesenermaßen erfolgreiche Vorgehensweise. Insoweit sei die gewählte Behandlung als naturheilkundlich anerkannt anzusehen und der Therapieansatz sei vertretbar und somit medizinisch notwendig gewesen. Hinzu komme die Therapie durch Diätetik, die ebenfalls auf einem anerkannten Ansatz beruhe und im Übrigen auch schulmedizinisch angewandt werde.
Darauf kommt es aber nach Auffassung der Sachverständigen – und das Gericht schließt sich dieser Auffassung insoweit an – auch deshalb gar nicht an, weil entscheidend letztlich nur sei, dass eine Neurodermitis vorlag, die über den gewählten Behandlungsansatz therapierbar sei. Was letztlich die Ursache für die diagnostizierte Grunderkrankung der Neurodermitis sei, sei sekundär.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, ob der gewählte Behandlungsansatz aus naturheilkundlich-medizinischer Sicht vertretbar ist. Die Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass die gewählte Therapie eine in der Naturheilkunde anerkannte und durchaus übliche Vorgehensweise ist. Wissenschaftliche Nachweise sind aus den vorgenannten Gründen nicht zu verlangen und unter Zugrundelegung des naturheilkundlichen Maßstabes ist die Erstattungsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen. Selbst wenn die ermittelte Ursache für die Neurodermitis fehlerhaft gewesen sein sollte, ändert das an der Richtigkeit des Behandlungsansatzes für die von der Sachverständige bestätigte Erkrankung “Neurodermitis” nichts.
Mag auch die diagnostizierte Ursache für die Neurodermitis unzutreffend sein, ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass eine Neurodermitis vorlag und diese behandlungsbedürftig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin zunächst gehalten war, schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da diese im vorliegenden Fall erfolglos ausprobiert wurde. Die Schulmedizin war zur erfolgreichen Behandlung der Klägerin auch nicht imstande.
Quelle:
Justiz NRW / Urteil 015 O 461/07