Mit ‘Krankenversicherung’ getaggte Artikel

Doppelte Zusatzbeiträge für GKV-Versicherte, Gesundheitsfonds vor dem Aus?

Donnerstag, 22. Oktober 2009

Der Gesundheitsfonds war eines der größten Projekte von Schwarz-Rot. Was als große Reform geplant war, endete in einem umstrittenen Kompromiss, der zum Missbrauch durch Krankenkassen und Ärzte einlädt. Damit könnte nun Schluss sein: Unionsparteien und FDP haben sich laut Zeitungsberichten in den Koalitionsverhandlungen darauf geeinigt, den Fonds abzuwickeln. Über ein Alternativmodell wird noch gestritten.

In den Gesundheitsfonds fließen seit Jahresanfang die Beitragseinnahmen und Steuergelder und werden von dort an die Krankenkassen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Die FDP hatte im Wahlkampf die Abschaffung der Geldsammelstelle gefordert, was Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ablehnte. Der Gesundheitsfonds bleibt, hatte die Kanzlerin noch im Wahlkampf beteuert.

Offenbar planen die CDU/CSU und FDP aber zumindest, den Einheitsbeitrag für die Krankenkassen abzuschaffen. Auch die Praxisgebühr haben sie im Visier. In den Koalitionsverhandlungen zeichnen sich erhebliche Änderungen im Gesundheitssystem ab. Dazu gehört ein Umbau des erst zu Begin des Jahres eingeführten Gesundheitsfonds mit seinem Einheitsbeitrag für die Krankenkassen sowie eine Abschaffung der Praxisgebühr. Auf ein Ende des Gesundheitsfonds zielt Schwarz-Gelb dabei angeblich aber nicht ab.

Entgegen einer aktuellen Meldung in der der “Neuen Westfälischen Zeitung” hat nach aktuellem Verhandlungsstand die geplante Kommission nicht den Auftrag, eine Abwicklung des umstrittenen Fonds auf den Weg zu bringen. Vielmehr solle eine Expertenkommission vorbehaltlos verschiedene Richtungen prüfen. Am Morgen hatte die Zeitung noch gemeldet, der Fonds stehe auch als Ganzes vor dem Aus und dass 2010 eine Regierungskommission eingerichtet wird, die die Abwicklung des Gesundheitsfonds auf den Weg bringt.

Das scheint so nicht richtig zu sein. Reuters zufolge sind sich Union und FDP weitgehend einig, dass der umstrittene Fonds kurz- bis mittelfristig erhalten bleibt. Lediglich auf lange Sicht bleibe die Zukunft des Finanzpools offen. Übereinstimmend damit berichtet die Nachrichtenagentur DPA, dass wohl eine Expertenkommission langfristige Perspektiven in der Gesundheitspolitik ausloten soll. Das Gremium solle vorbehaltlos verschiedene Richtungen prüfen. Nach aktuellem Verhandlungsstand habe es jedoch nicht den Auftrag, eine Abwicklung des Gesundheitsfonds auf den Weg zu bringen.

Bereits kurzfristig könnten zentrale Stellschrauben am Fonds verändert und Mitglieder einzelner Kassen höher belastet werden. Im Entwurf des Koalitionsvertrags spricht sich die CDU dafür aus, die Ein-Prozent-Deckelung der Zusatzbeiträge auf zwei Prozent anzuheben. Die CSU will den Zusatzbeitrag zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil von 0,9 Prozent zu einem “einheitlicheren kassenindividuellen Zusatzbeitrag” verschmelzen. Die FDP fordert für die Kassen Autonomie bei der Festsetzung ihrer Beiträge, die unabhängig vom Einkommen erhoben werden sollen. Diese Pauschale solle mit einem “sozialen Ausgleich” kombiniert werden, “so dass sich jeder Bürger den Krankenversicherungsschutz leisten kann”. Zugleich soll der Arbeitgeberbeitrag auf dem jetzigen Stand festgeschrieben werden.

Die FDP plant, den Zusatzbeitrag auf mittlere Sicht in eine Prämie umzuwandeln. Damit wären die Gesundheitskosten von den Löhnen teilweise entkoppelt und eine uralte Forderung – auch der CDU – erfüllt. Für die CSU ist das unannehmbar, weil dann Höherverdienende prozentual weniger bezahlen müssten. Auf der anderen Seite soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung, schreibt die “Süddeutsche Zeitung”, künftig eingefroren werden. Damit wäre der Einstieg in den Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherung vollzogen.

Die große Koalitionsrunde vertagte erneut die Streitfragen, ob es den Einstieg in ein System mit pauschalen Beiträgen geben soll und wie die Defizite im kommenden Jahr im Einzelnen ausgeglichen werden sollen.

Die designierte Thüringer Regierungschefin Christine Lieberknecht (CDU) hat sich dafür ausgesprochen, den Gesundheitsfonds beizubehalten. Dieser gewährleiste einen bundesweiten solidarischen Ausgleich sowohl zwischen den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) als auch zwischen den Beitragszahlern, sagte Lieberknecht am Donnerstag in Erfurt.

Allerdings fordert die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), Gesundheitsfonds und Honorarsystem grundlegend umzugestalten. „Ich halte sinnvolle Anpassungen sowohl am Gesundheitsfond als auch am Honorarsystem für unumgänglich“, erklärt KVB-Vorstandvorsitzender Axel Munte. Wenn die neue Bundesregierung in Deutschland eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung erhalten wolle, dann bräuchten die Krankenkassen und die KVen auf Landesebene wieder mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Mehr individuellen Spielraum fordern auch die Betriebskrankenkassen (BKK): „Da die Steuerzuschüsse den Defiziten erfahrungsgemäß immer hinterherlaufen, brauchen die Kassen die Zusage der Politik, sich kassenindividuell diejenigen Mittel beschaffen zu können, die sie konkret für das nächste Haushaltsjahr benötigen“, heißt es dazu von der BKK. Habe eine Kasse genug Spielraum, seien auch wieder solide und nachhaltig kalkulierte Haushaltspläne machbar und es könne wieder einen echten Preiswettbewerb geben. „Dazu gehört, die staatlich festgelegte Begrenzung des Zusatzbeitrags nicht nur ein wenig zu modifizieren, sondern aufzuheben“, fordert die BKK.

Das sieht auch der Verband der Ersatzkassen (vdek) so. „Der pauschale Zusatzbeitrag muss weg. Der Zusatzbeitrag sollte wie der Restbeitrag nur prozentual im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens über den Arbeitgeber erhoben werden“, betont vdek-Vorstandvorsitzender Thomas Ballast. Laut vdek führt der pauschale Zusatzbeitrag zu erheblichen Bürokratiekosten, weil Millionen von individuellen Beitragskonten errichtet werden müssten. Mit dem etablierten Quellenabzugsverfahren könnten dagegen überflüssige Verwaltungskosten von 400 Millionen Euro jährlich vermieden werden. „Wenn eine Regierung den Abbau von Bürokratie will, darf der Zusatzbeitrag in der von der alten Regierung gewählten Form nicht kommen“, ergänzt Ballast.

Quellen: dpa, Reuters, Financial Times Deutschland, Stern, Zeit Online, Neue Westfälische, rp-online, Ärzteblatt

Sozialhilfeträger muss PKV Basistarif zahlen

Mittwoch, 23. September 2009

Beiträge für privat Krankenversicherte, die arbeitslos wurden und vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II übergingen, wurden bis Ende 2008 von den Sozialhilfeträgern übernommen.

Mit der Gesundheitsreform und der Einführung der Basistarife bei den privaten Krankenversicherungen wurde beschlossen, dass privat versicherte ALG II Empfänger automatisch in den Basistarif eingegliedert werden.

Ein solcher Mindestversicherungsschutz in der Krankenversicherung steht jedem Menschen in Deutschland zu. Die Sozialhilfeträger übernahmen aber nur maximal den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, den sie auch für die gesetzliche Krankenversicherung eines ALG II Empfängers übernehmen würden. Die Differenz von knapp 200 Euro monatlich mussten die Sozialhilfeempfänger selbst bezahlen.

Nach Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg stellt der Wortlaut des § 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz) einen politischen Kompromiss dar: Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass eine Regelungslücke bestehe, das Problem sei jedoch vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten und trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates bis heute nicht durch den Gesetzgeber gelöst worden. Deshalb hat der 2. und 7. Senat des Landessozialgerichts jetzt in zwei Eilverfahren (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B) entschieden:

Sozialhilfeträger müssen den hilfebedürftigen Empfängern die vollen Beiträge des Basistarifs der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten.

In den Beschlüssen, die nicht angefochten werden können, begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber das Problem trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates nicht gelöst hat und es dem versicherten Hartz IV-Empfänger als “schwächstem Glied der Kette” nicht zugemutet werden kann, die Folgen einer Unzulänglichkeit des Gesetzgebers zu tragen.

Quellen:
juris.de / Beschluss L 2 SO 2529/09 ER-B
juris.de / Beschluss L 7 SO 2453/09 ER-B

Heilpraktiker Behandlung: PKV muss zahlen

Mittwoch, 16. September 2009

Bei der Erstattung der Kosten von heilpraktischen Behandlungen und Medikamenten kommt es nicht auf ihre “schulmedizinische Wissenschaftlichkeit” an, wenn laut den Vertragsbedingungen des Versicherungstarifs auch Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker erstattungsfähig sind.

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Münster entschieden, dass die Klägerin entsprechend ihres Antrags den im Rahmen ihrer privaten Krankenzusatzversicherung vereinbarten Anteil der Kosten einer heilpraktischen Behandlung von der beklagten Versicherung erstattet bekommt.

Die Patientin behauptete, sie habe im Jahr 2004 Rötungen und Schwellungen der Gesichtspartie um beide Augen mit starkem Juckreiz bemerkt und daraufhin seien ihr schulmedizinisch diverse Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten verschrieben worden, die aber letztlich nicht geholfen hätten. Auch eine Behandlung in der Hautklinik der Uniklinik sei erfolglos geblieben. Daraufhin habe sie sich an die Heilpraktikerin gewandt, welche die Behandlung durchgeführt und damit auch eine Besserung des Zustandes herbeigeführt habe.

Die private Krankenversicherung beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptete, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Anzeichen für eine Entgiftungsstörung habe es nicht gegeben. Die Zuleitung derart vieler Substanzen könne nicht verarbeitet werden und sei daher kontraproduktiv. Es sei auch kein Behandlungsziel erkennbar. Auch bestreitet sie die Richtigkeit der gestellten Diagnosen und den Eintritt der Besserung ihres Zustandes.

Das Gericht gab der klagenden Patientin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Versicherung, der Klägerin die vertraglich vereinbarten 60% der Kosten der Medikamente und Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zuzüglich Zinsen zu erstatten und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidend war dabei für das Gericht, dass die hier streitgegenständlichen Behandlungen durch die Heilpraktikerin medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 waren. Dort heißt es:

“Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit
nicht mehr besteht.”

Die Besonderheit des vorliegenden Falles darin liegt, dass keine schulmedizinische Behandlung, sondern eine naturheilkundliche Behandlung erfolgt ist.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass grundsätzlich eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hierbei aber nicht auf die “Wissenschaftlichkeit” der Erkenntnisse an. Dies hätte nämlich – entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten – zur Folge, dass Behandlungen durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären, da deren Vorgehensweisen und Handlungsmethoden in aller Regel gerade nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Dies liegt bei Naturheilkundeverfahren in der Natur der Sache, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handelt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

Entscheidend muss vielmehr sein, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Denn aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, ist die Einbeziehung der Leistungen eines Heilpraktikers nur so zu verstehen, dass naturheilkundliche Behandlungen im Grundsatz erstattungsfähig sind. Dabei versteht es sich dann von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen kann, da andernfalls die Klausel nahezu vollständig ausgehöhlt würde. Maßstab kann vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst sein.

Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der hier gewählte Behandlungsansatz sehr wohl der klassischen Lehre der Naturheilkunde zuzuordnen ist.

Sodann hat die Sachverständige ebenso überzeugend und schlüssig sowie nachvollziehbar dargelegt, dass der grundsätzliche Behandlungsansatz der Heilpraktikerin über eine Orthomolekular-Therapie bzw. eine Colon-Hydro-Therapie als Therapie für eine Neurodermitis naturheilkundlich anerkannt und gängig ist und darüber hinaus – jedenfalls aus naturheilkundlicher Sicht – auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht.

Sie hat dargelegt, dass in der Naturheilkunde vertreten wird, dass die Neurodermitis durch eine Entgiftungstherapie oder aber auch durch die hochdosierte Vergabe von Vitaminen bekämpfbar ist. Dabei handele es sich sogar um eine sinnvolle und erwiesenermaßen erfolgreiche Vorgehensweise. Insoweit sei die gewählte Behandlung als naturheilkundlich anerkannt anzusehen und der Therapieansatz sei vertretbar und somit medizinisch notwendig gewesen. Hinzu komme die Therapie durch Diätetik, die ebenfalls auf einem anerkannten Ansatz beruhe und im Übrigen auch schulmedizinisch angewandt werde.

Darauf kommt es aber nach Auffassung der Sachverständigen – und das Gericht schließt sich dieser Auffassung insoweit an – auch deshalb gar nicht an, weil entscheidend letztlich nur sei, dass eine Neurodermitis vorlag, die über den gewählten Behandlungsansatz therapierbar sei. Was letztlich die Ursache für die diagnostizierte Grunderkrankung der Neurodermitis sei, sei sekundär.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, ob der gewählte Behandlungsansatz aus naturheilkundlich-medizinischer Sicht vertretbar ist. Die Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass die gewählte Therapie eine in der Naturheilkunde anerkannte und durchaus übliche Vorgehensweise ist. Wissenschaftliche Nachweise sind aus den vorgenannten Gründen nicht zu verlangen und unter Zugrundelegung des naturheilkundlichen Maßstabes ist die Erstattungsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen. Selbst wenn die ermittelte Ursache für die Neurodermitis fehlerhaft gewesen sein sollte, ändert das an der Richtigkeit des Behandlungsansatzes für die von der Sachverständige bestätigte Erkrankung “Neurodermitis” nichts.

Mag auch die diagnostizierte Ursache für die Neurodermitis unzutreffend sein, ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass eine Neurodermitis vorlag und diese behandlungsbedürftig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin zunächst gehalten war, schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da diese im vorliegenden Fall erfolglos ausprobiert wurde. Die Schulmedizin war zur erfolgreichen Behandlung der Klägerin auch nicht imstande.

Quelle:
Justiz NRW / Urteil 015 O 461/07