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Sozialhilfeträger muss PKV Basistarif zahlen

Mittwoch, 23. September 2009

Beiträge für privat Krankenversicherte, die arbeitslos wurden und vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II übergingen, wurden bis Ende 2008 von den Sozialhilfeträgern übernommen.

Mit der Gesundheitsreform und der Einführung der Basistarife bei den privaten Krankenversicherungen wurde beschlossen, dass privat versicherte ALG II Empfänger automatisch in den Basistarif eingegliedert werden.

Ein solcher Mindestversicherungsschutz in der Krankenversicherung steht jedem Menschen in Deutschland zu. Die Sozialhilfeträger übernahmen aber nur maximal den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, den sie auch für die gesetzliche Krankenversicherung eines ALG II Empfängers übernehmen würden. Die Differenz von knapp 200 Euro monatlich mussten die Sozialhilfeempfänger selbst bezahlen.

Nach Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg stellt der Wortlaut des § 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz) einen politischen Kompromiss dar: Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass eine Regelungslücke bestehe, das Problem sei jedoch vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten und trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates bis heute nicht durch den Gesetzgeber gelöst worden. Deshalb hat der 2. und 7. Senat des Landessozialgerichts jetzt in zwei Eilverfahren (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B) entschieden:

Sozialhilfeträger müssen den hilfebedürftigen Empfängern die vollen Beiträge des Basistarifs der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten.

In den Beschlüssen, die nicht angefochten werden können, begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber das Problem trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates nicht gelöst hat und es dem versicherten Hartz IV-Empfänger als “schwächstem Glied der Kette” nicht zugemutet werden kann, die Folgen einer Unzulänglichkeit des Gesetzgebers zu tragen.

Quellen:
juris.de / Beschluss L 2 SO 2529/09 ER-B
juris.de / Beschluss L 7 SO 2453/09 ER-B